ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen anzustreben,
entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer die Lehrlingsausbildung zu regeln und zu überwachen sowie für die berufliche Ausbildung der Lehrlinge, insbesondere durch überbetriebliche Unterweisung zu sorgen, und ihre charakterliche Entwicklung zu fördern,
die Gesellenprüfungen abzunehmen und hierfür Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten, so-fern sie von der Handwerkskammer dazu ermächtigt ist,
das handwerkliche Können der Meister und Gesellen zu fördern; zu diesem Zweck kann sie insbesondere Fachschulen und überbetriebliche Unterweisungseinrichtungen errichten oder unterstützen und Lehrgänge veranstalten,
bei der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken,
das Genossenschaftswesen im Handwerk zu fördern,
über Angelegenheiten der in ihr vertretenen Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe den Behörden Gutachten und Auskünfte zu erstatten,
die sonstigen handwerklichen Organisationen und Einrichtungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen.